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LK Argus Kassel

Lärmberechnungen gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) für die Stadt Teltow

Bei der Lärmkartierung 2022 im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurden im Stadtgebiet von Teltow zentrale Straßen aufgrund von Verkehrsbelastungen unter 3 Mio. Kfz/ Jahr nicht mit kartiert. Da diese Straßen im vorigen Lärmaktionsplan jedoch zu den Lärmbelastungsschwerpunkten zählten, enthält der aktuelle Lärmaktionsplan u. a. einen Prüfauftrag für Tempo 30 gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) für jene Straßen, die nicht kartiert wurden.

Im Nachgang zur Lärmaktionsplanung wurden Verkehrszählungen und Lärmberechnungen für die betreffenden Straßen (Ruhlsdorfer Straße, Iserstraße, Stahnsdorfer Straße und Gonfrevillestraße) beauftragt, um die Verkehrs- und Lärmbelastungssituation zu erfassen und bewerten zu können. 

Im März 2025 erfolgten zunächst 7-tägige Verkehrszählungen an insgesamt sechs Querschnitten (jeweils zwei an der Iserstraße und der Ruhlsdorfer Straße). Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) für die Lärmberechnung wurde aus den Mittelwerten für die gezählte Woche gebildet. Auf dieser Basis wurden die Verkehrsbelastungen in einem Korridor von je ca. 50 m beidseits der Straßenabschnitte ermittelt.

Darauf aufbauend erfolgte für die einzelnen Straßenabschnitte eine Bewertung der schalltechnischen Berechnung mit Prüfung der Überschreitung von Grenz- und Richtwerten und dem Nachweis der erzielbaren Lärmminderung.

Karte der Gebäude der Ruhlsdorfer Straße mit Richt- und Grenzwertüberschreitung

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass für alle geprüften Straßen aufgrund der Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich ein Ermessensspielraum für Geschwindigkeitsreduzierungen besteht. Dies ist eine notwendige aber noch keine hinreichende Bedingung für eine rechtmäßige Anordnung einer reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Für die Kreuzungsbereiche Stahnsdorferstraße - Ruhlsdorfer Straße/Teltower Straße und Ruhlsdorfer Straße - Potsdamer Straße, sowie an der Ruhlsdorfer Straße auf Höhe des Tierfriedhofs werden die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten. Dort kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten, in diesem Fall also zur Anordnung einer reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verdichten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dort nicht zwangsläufig gegeben.

Auf Basis der Berechnungsergebnisse ist es erforderlich, für die weiter zu prüfenden Straßenabschnitte eine rechtmäßige Ermessensausübung unter Abwägung der konkreten Höhe der Lärmbelastung, des erreichbaren Lärmschutzes, der möglichen Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange und der ggf. alternativ möglicher Maßnahmen vorzunehmen.